Hinweise der Waffenbehörde
§ 35 Abs. 3 Nr. 2 WaffG
Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen, Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
Nr. 2 - auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen.
Um entsprechende o. g. Gegenstände an der Messe überlassen zu dürfen bedarf es einer Erlaubnis. Diese muss bei der Waffenbehörde des Vogelsbergkreises beantragt werden.
Hierzu wird ein Schreiben (Antrag) des jeweiligen Händlers benötigt. In diesem muss genannt werden, welche Gegenstände vertrieben bzw. überlassen werden sollen.
Ohne Genehmigung dürfen die Gegenstände nur ausgestellt und Bestellungen entgegen genommen werden, jedoch nicht an Ort und Stelle übergeben werden.








